Zurück zu Zugstrecke

Sicherheitshinweise und Infos

Sicherheitsbestimmungen und allgemeine Richtlinien

BITTE LIES DIE NACHFOLGENDEN GRUNDSÄTZE UND BESTIMMUNGEN DURCH. DIESE SIND FÜR EINEN REIBUNGSLOSEN UND SICHEREN ABLAUF UNERLÄSSLICH.
ERST NACH BESTÄTIGUNG DER PUNKTE UND ANERKENNUNG DER BESTIMMUNGEN IST EINE ZULASSUNG UND TEILNAHME MÖGLICH.

1.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1) Für Umzugsfahrzeuge sind die allgemein bekannten Bestimmungen für Brauchtumsveranstaltungen (s.a. Merkblatt über die
Ausrüstung von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstlatungen) einzuhalten.
1.2.) Weitere aus den Genehmigungsauflagen der Stadt Pirmasens zur Veranstaltung des Umzuges hervorgehende Auflagen werden wir zur gegebenen Zeit über unsere Homepage, als Umzugsnewsletter oder über Facebook veröffentlichen.
1.3.) Gruppen und Teilnehmer, welche sich nicht an die o.g. Richtlinien sowie den Sicherheitshinweisen oder den Weisungen der Ordner halten, können mit sofortiger Wirkung vom Umzug sowie der Teilnahme an zukünftigen Umzügen ausgeschlossen werden.
1.4.) Den Anweisungen der vom Veranstalter beauftragten Ordner sowie den Sicherheitsbehörden vor und während des Umzuges ist sofort und unmittelbar Folge zu leisten.
1.5.) Mit der Anmeldung am Umzug erkennen die Teilnehmer die Sicherheitshinweise an.

2.) VERSICHERUNGSSCHUTZ

2.1.) Am Fasnachtsumzug Pirmasens dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung besteht.
2.2.) Halter von Fahrzeugen mit „Grüner Nummer“ sollten mit ihrem Versicherer vorher abklären, ob das Risiko der Mitwirkung bei
einer Brauchtumsveranstaltung durch die Versicherung mit abgedeckt ist.
2.3.) Die Versicherungsdaten sind auf der Erklärung der Fahrzeugführer anzugeben.

3.) ZUGMASCHINEN

3.1.) Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (mit Anhängern) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 32 km/h dürfen am Umzug teilnehmen, wenn diese eine Betriebserlaubnis besitzen und für jede eingesetzte Zugmaschine ein Kennzeichen zugeteilt ist. Die aus diesen Fahrzeugen bestehenden Züge dürfen im Rahmen dieser Veranstaltung auch bei der An-
und Abfahrt mit der Fahrerlaubnis der Klasse L geführt werden. Der Fahrzeugführer muss allerdings das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.2.) Am Umzug teilnehmende Fahrzeuge, bzw. Züge dürfen bei der An- und Abfahrt nicht mehr als 25 km/h fahren.
Während des Umzugs darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

4.) ANHÄNGER UND AUFBAUTEN

4.1.) Die Ladefläche der Fahrzeuge und Anhänger, auf denen Personen mitgeführt werden, muss eben, tritt- und rutschfest sein. Für
jeden Sitz- oder Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen oder Herunterfallen bestehen. Die Aufbauten müssen
sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sein.
4.2.) Werden Personen bei der An- und Abfahrt mitgeführt, müssen mit dem Anhänger fest verbundenen Sitzplätze vorhanden sein. Auf dem
Anhänger dürfen nur so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Personen müssen während der Fahrt sitzen.
4.3.) Auf den Festwagen sollen während des Umzugs Sitzplätze vorhanden sein. Stehplätze dürfen während des Umzugs nur bei
Schrittgeschwindigkeit benutzt werden.
4.4.) Durch Aufbauten und mitgeführte Personen darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge und Anhänger nicht überschritten werden.
4.5.) Die Aufbauten der Festwagen sind so fest und sicher zu gestalten, dass Personen auf dem Fahrzeug und andere Verkehrsteilnehmer
nicht gefährdet werden können. Scharfkantige oder sonstige gefährliche Teile dürfen nicht hervorstehen. Bei beweglichen Teilen ist
auf eine Vermeidung von Verletzungen durch Einklemmen zu achten. Mitfahrende Personen sind durch geeignete Einrichtungen vor dem
Herunterfallen zu schützen. Auf entsprechende Höhe und Stabilität ist zu achten.
4.6.) Für die Höhe und Breite der Aufbauten gilt § 22 Abs. 2 StVO. Eine Überschreitung der Höhe von 4m ist nicht zulässig.
4.7.) Sollten auf Wagen oder Fahrzeugen brennbare Materialien vorhanden sein, ist ein geeignetes und ausreichend dimensioniertes
Feuerlöschmedium mitzuführen. Wir empfehlen dies als Standardausrüstung.
4.8.) Beschallungsanlagen dürfen zum Schutz unserer kleinen Umzugsbesucher nur mit Beschallung nach hinten hinaus aufgebaut werden.
(s. auch Punkt 7.15.)

5.) VERKLEIDUNGEN AM FAHRZEUG, ANHÄNGER und FAHRZEUGGESPANN

5.1.) Alle Festwagen sind so zu gestalten, dass keine Personen unter die Räder der Fahrzeuge geraten können. Zu diesem Zweck sind die
Festwagen ringsum bis nahe an den Boden zu verkleiden,so dass es nicht möglich ist,zwischen die Achsen oder das Fahrzeug zu gelangen.
Auch im Bereich der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen oder anderweitig so zu sichern, damit niemand
zwischen Zugmaschine und Anhänger geraten kann. Die Verkleidung ist dabei so anzubringen, dass sie auch kräftigem Druck standhält.
5.2.) Sollte das amtliche Kennzeichen durch die Verkleidung verdeckt sein, so ist dieses auf der Verkleidung anzubringen.
5.3.) Bei Verkleidungen an der Zugmaschine oder am Fahrzeug muss der KfZ-Führer ein nach vorne ausreichendes Sichtfeld haben,
so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Personen, insbesondere Kinder, erkennen vermag. Ebenso muss die Sicht nach den
Seiten und rückwärts u.U. durch zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein.
5.4.) Während der Umzugsteilnahme muss durch Begleitpersonen (Wagenengel) sichergestellt sein, dass keine Personen unter oder
insbesondere zwischen Zugmaschine und Anhänger können. Es muss mit unberechenbarem Verhalten von Kindern und Betrunkenen
gerechnet werden.

Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass sie jeden Festwagen, der gegen die Sicherheitsbestimmungen verstößt, zurückweisen muss.

6. DEKORATION UND WERBUNG

6.1.) Da es sich um einen Karnevalsumzug handelt sollten die Fahrzeuge karnevalistisch gestaltet sein.
Natürlich sind Werbeschilder erlaubt. Diese sollten aber nicht komplett den Wagen bedecken.

7. ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN WÄHREND DES UMZUGES

7.1.) Der Veranstalter behält sich vor, während der Aufstellung bezüglich der Verkehrstauglichkeit der Fahrzeuge, Funktionalität, Stabilität und Sicherheit der Aufbauten und Verkleidungen stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen und im Bedarfsfall entsprechend geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
7.2.) Der Umzug beginnt um __:__ Uhr. Alle Teilnehmer finden sich bis __:__ Uhr auf dem Messplatz ein.
7.3.) Um einen zügigen Ablauf des Umzugs zu gewährleisten, werden die Fahrer der Festwagen aufgefordert, auf einen Abstand zu Vorgruppe von maximal 25-30 Metern zu achten.
7.4.) Die Gruppen werden aufgefordert, die Strecke möglichst kompakt zu durchlaufen und sich nicht auseinander zu ziehen. Das
schönste Bild für die Zuschauer ist es, wenn eine Gruppe als Gesamtbild auftritt und nicht als Einzelfiguren.
7.5.) Sondervorführungen dürfen den Umzug nicht unnötig aufhalten. Nach Darbietungen auf der Strasse während des Umzuges sollte sich die Gruppe sofort wieder an die vorhergehende Gruppe anschließen.
7.6.) Zuschauer dürfen nicht gefesselt oder sonst in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, z.B. mit Kabelbindern, Klebeband, Christbaumnetzen oder Ähnlichem.
7.7.) Auch beim Umzug gelten die Vorschriften der Stadt Pirmasens zur Müllreduzierung und Abfallvermeidung. Insbesondere ist es untersagt, Verpackungen oder Flaschen von den Festwagen herunterzuwerfen.
Die Umzugsteilnehmer sind verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung selbst Sorge zu tragen.
7.8.) Die Verabreichung von Getränken in Flaschen oder Gläsern an Zuschauer ist verboten.
7.9.) Das Mitführen und Werfen von Stroh, Sägemehl, Styropor, Reiswollabfällen, Heu, Konfetti oder ähnlichem Wurfmaterial ist streng verboten. Die durch Werfen dieser untersagten Stoffe entstehenden Kosten werden an die Verursacher weitergegeben
7.10.) Das Benutzen von Knallkörpern, Rauchbomben, bengalischen Feuern und Schreckschusswaffen etc. ist verboten.
7.11.) Zugmaschinen und Anhänger sind von mindestens 2 Wagenengeln zu begleiten (s. auch Punkt 5.4.)
7.12.) Es gelten uneingeschränkt die Vorschriften der StVO.
7.13.) Für die Fahrer der Zugmaschinen gilt die 0-Promille-Grenze. Alkoholisierte Fahrzeugführer werden konsequent mit sofortiger Wirkung sowie für zukünftige Veranstaltungen ausgeschlossen.
7.14.) Die Umzugsgruppen verpflichten sich in Eigenverantwortung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol sowohl gegenüber dem Publikum wie in der eigenen Gruppe. Alkoholausgabe an Kinder und Jugendliche ist strengstens verboten.
7.15.) Die Umzugsgruppen verpflichten sich gegenüber anderen teilnehmenden Gruppen sowie gegenüber dem Publikum, die Beschallung in der Lautstärke auf ein Minimum zu beschränken.
Die gewählte Musik ist einem Fasnachtsumzug bzw. dem gewählten Motto anzupassen.
Dies ist keine Veranstaltung im Sinne einer „Loveparade“.

8. ANMELDUNG

8.1.) Jede teilnehmende Gruppe muss dem Veranstalter bereits mit der Zusage einen Verantwortlichen für den Umzug mit E-Mail-Adresse
sowie Adresse, Telefon und Handynummer benennen.
8.2.) Jede teilnehmende Gruppe mit Zugmaschine muss spätestens bei der Aufstellung die „Erklärung des Fahrzeugführers“ vom Fahrzeugführer ausgefüllt und unterschrieben dem Orga-Team vorlegen.
Liegt diese Erklärung nicht vor, ist eine Teilnahme am Umzug nicht möglich.
8.3.) Die Anmeldung der Musikaufführung muß bei der GEMA selbst vorgenommen werden.